Zum Inhalt springen

Winterdienst in Hamburg: Wer räumen muss, bis wann und wer haftet

In Hamburg gilt beim Winterdienst keine feste Uhrzeit, sondern ein Wort: unverzüglich. Was Sie übertragen können und was bei Ihnen bleibt, am Gesetzestext geprüft.

Von Spyridon Voulgaris Stand: etwa 6 Minuten Lesezeit

Rote Klinkerbauten einer Wohnanlage im Schnee, davor ein verschneiter Platz und kahle Bäume

Auf einen Blick

Räumen
unverzüglichnach dem Ende des Schneefalls, Glätte sofort streuen
Schnee nach 20 Uhr
bis 8.30 Uhram folgenden Tag, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr
Breite
mindestens 1 MeterTreppen in voller Breite
Streumittel
Sand oder Splitt, kein SalzGeldbuße bis 50.000 Euro
Verantwortung
bleibt beim Eigentümerauch mit Dienstleister; im Streit zählt der Nachweis
Inhalt 9 Abschnitte

Der Gehweg ist Sache der Anlieger

Das Hamburgische Wegegesetz (HWG) legt den Winterdienst auf dem Gehweg den Anliegern auf: Eigentümern, Erbbau- und Nießbrauchs­berechtigten (§ 3 HWG). Die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung der Stadt deckt ihn nicht ab.

§ 34 HWG
Beauftragen, wer nicht selbst räumen kannEtwa wer nicht in der Nähe wohnt, als Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit verpflichtet ist (Erbengemeinschaft) oder aus Alters- oder Gesundheitsgründen ausfällt. Fällt die beauftragte Person aus, muss unverzüglich eine andere her.
§ 35 HWG
Aushang im HausflurBei mehreren Haushalten Name und Anschrift der Verpflichteten und der Beauftragten.
§ 29 Abs. 2 HWG
Bei der WEG nennt das Gesetz die Verwaltungals Verpflichtete für die Reinigung der Gehwege. Für Hamburger WEG-Verwaltungen ist der Gehweg deshalb keine Nebensache.

Geräumt wird unver­züglich, nicht ab 7 Uhr

Viele Merkblätter nennen „werktags von 7 bis 20 Uhr“. Für Hamburg stimmt das nicht, es gilt § 31 Absatz 3 HWG:

Die Schneenacht nach § 31 HWG: was bis wann erledigt sein muss

  1. bis 20 Uhr

    Schneefall endet

    Unverzüglich räumen, Glätte sofort streuen.

  2. ab 20 Uhr

    Schnee oder Glätte

    Die Arbeiten müssen bis zum nächsten Morgen erledigt sein.

  3. 8.30 Uhr

    Gehweg frei

    Frist am folgenden Tag.

  4. 9.30 Uhr

    Sonn- und Feiertag

    Frist eine Stunde später.

  5. danach

    Es schneit weiter

    Räumen und Streuen in regelmäßigen Abständen wiederholen.

„Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.“

§ 31 Absatz 3 Hamburgisches Wegegesetz, Landesrecht Hamburg

Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB). Für einen Dienst mit mehreren Anlagen zählt deshalb nicht deren Zahl, sondern ob an einem Schneemorgen alle bis 8.30 Uhr fertig sind.

Ich nehme nur so viele Anlagen mit Winterdienst an, wie ich bis dahin schaffe.

Ein Meter frei, Treppen ganz

Geräumt wird entlang des Grundstücks in der Breite, die Fußgänger brauchen, mindestens 1 Meter (§ 31 Absatz 1 HWG). Der Plan zeigt, was das an einer Ecke heißt.

§ 31 HWG vor einem Eckgrundstück (Draufsicht, schematisch)

  1. Mindestens 1 Meter breit frei, bei viel Fußverkehr breiter.
  2. Treppen in voller Breite.
  3. An der Ecke bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden Straße.
  4. Am Fußgängerüberweg oder an der Ampelfurt ein Streifen bis zur Fahrbahn.
  5. Schnee an den Außenrand des Gehwegs oder neben die Treppen.
  6. Nicht vor Einfahrten, Hauseingängen und Schaltschränken anhäufen.
  7. Am Abfuhrtag die Fläche für Tonnen und Sperrmüll freihalten. Hier hakt es in Wohnanlagen am häufigsten.
  8. Unterflurhydranten und ihre rot umrandeten Schilder erkennbar lassen.

Außerdem nach § 31 HWG

  • Kein Schnee an Laternen- und Ampelmasten; Übergänge, Radwege und Haltestellen bleiben frei (Absatz 4).
  • Bei Tauwetter die Rinnen frei machen, damit das Schmelzwasser abläuft (Absatz 5).
  • Flächen, die nur dem Radverkehr dienen, gehören nicht zur Räumfläche.
  • Wohnwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche: auf jeder Seite außerhalb der Parkflächen (Absatz 1 Satz 2 mit § 30 Absatz 1).

Salz ist für Anlieger verboten

Das Verbot gilt auch für private Flächen am Gehweg, die tatsächlich für den allgemeinen Verkehr offenstehen (§ 25 Absatz 1 HWG). Salz darf in Hamburg nur die Stadtreinigung einsetzen, und nur auf Fahrbahnen (§ 28 Absatz 3 HWG).

Für die inneren Wege einer Anlage schreibt das Gesetz das Streumittel nicht ausdrücklich vor. Ich streue dort trotzdem kein Salz: Es greift Pflaster, Beton und Beete an und landet als weißer Rand auf den Treppenhausböden.

Auch die Zuwege müssen frei sein

§ 31 HWG regelt nur den öffentlichen Gehweg. Für die Zuwege zu Hauseingängen, Müllplatz, Fahrradkeller oder Tiefgarage gilt anderes:

Öffentlicher Gehweg und Wege auf dem Grundstück
ThemaGehwegWege auf dem Grundstück
Grundlage§ 31 HWGVerkehrs­sicherungspflicht; wer vermietet, zusätzlich der Mietvertrag, auch als Mitglied einer Eigentümer­gemeinschaft Bundesgerichtshof, 6. August 2025, VIII ZR 250/23
Zeitenbis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhrkein Gesetz nennt Uhrzeiten; zumutbar muss es sein: Wer morgens zur Arbeit geht, muss sicher aus dem Haus kommen
Streumittelkein Salznicht ausdrücklich geregelt

Am saubersten ist es, Gehweg und Zuwege im selben Durchgang zu räumen und die Flächen im Vertrag mit einer Skizze festzuhalten.

Übertragen geht nur mit Vertrag

Den Winterdienst übernehmen kann ein Dienstleister oder, wenn es vereinbart ist, die Mieter. Kontrollieren muss der Eigentümer in jedem Fall.

Wer den Winterdienst übernehmen kann
WerPflichtVoraussetzung
Eigentümer, Gemeinschafträumen und streuen oder eine geeignete Person beauftragen, Aushang aktuell halten, Beauftragte überwachenAnlieger nach § 3 HWG
Dienstleisterräumt und streut, was im Vertrag stehtVertrag mit Flächen und Skizze, Zeiten nach § 31 HWG, Streumittel, Einsatznachweis, Vertretung bei Ausfall und Saison. In Wohnanlagen der Regelfall und für Gemeinschaften ordnungsmäßige Verwaltung.
Mieterräumen nur, wenn es ausdrücklich vereinbart istim Mietvertrag; die Hausordnung nur, wenn sie Teil des unterschriebenen Mietvertrags ist. Ein Gewohnheitsrecht, nach dem das Erdgeschoss schippt, gibt es nicht. Mieterverein zu Hamburg
Eigentümer reihumnicht per Mehrheitsbeschluss verpflichtbar, ein solcher Beschluss ist nichtigUrteil aus der Zeit vor der WEG-Reform 2020; wer das heute will, lässt es vorher rechtlich prüfen. Bundesgerichtshof, 9. März 2012, V ZR 161/11

Die Verant­wortung bleibt beim Eigentümer

Auch wer Nachbarn oder eine Firma beauftragt, muss nach Auskunft der Stadt dafür sorgen, dass rechtzeitig geräumt und gestreut wird. Wer seine Überwachung nicht nachweisen kann, haftet unter Umständen für Schäden.

Die Pflicht lässt sich übertragen, die Verantwortung nicht.

  • Den Dienst nach Kapazität und Nachweis wählen, nicht nach dem niedrigsten Preis.
  • Jeden Einsatz belegen lassen und stichprobenartig prüfen.
  • Mit der Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht klären, was im Schadensfall gilt, und die Betriebshaftpflicht des Dienstes nachweisen lassen.

Ein seriöser Dienstleister verspricht deshalb keine „Haftungsfreistellung“. Er verspricht, dass geräumt wird, und er belegt es.

Im Streit zählt der Nachweis

Kein Gesetz schreibt ein Winterdienst-Protokoll vor. Im Streitfall ist es trotzdem das wichtigste Dokument, weil es zeigt, dass geräumt, gestreut und kontrolliert wurde.

Was in jeden Einsatznachweis gehört

  • Anlage und Datum
  • Uhrzeit von Beginn und Ende je Fläche: Gehweg, Zuwege, Treppen, Müllplatz
  • Was getan wurde, mit welchem Streumittel
  • Wetterlage, am besten mit der Uhrzeit der amtlichen Warnung des Deutschen Wetterdienstes
  • Bei Auffälligkeiten Fotos mit Zeitstempel
  • Wer den Einsatz gemacht hat

Aufheben lohnt sich: Ansprüche aus einem Sturz verjähren in der Regel erst drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Verantwortlichem erfährt (§§ 195, 199 BGB).

Vor dem 1. November acht Punkte klären

  • Flächen festlegen: Gehweg in Metern, Zuwege, Treppen, Müllplatz, Einfahrten, als Skizze im Vertrag.
  • Zeiten nach § 31 HWG in den Vertrag schreiben, nicht „werktags ab 7 Uhr“.
  • Streumittel ohne Salz vereinbaren.
  • Vertretung klären: Wer räumt, wenn der Dienstleister krank ist?
  • Einsatznachweis vereinbaren: was, wann, in welcher Form.
  • Die Ränder der Saison regeln: Wer streut bei Glätte am 25. Oktober oder am 5. April?
  • Den Aushang nach § 35 HWG im Hausflur aktualisieren.
  • Versicherungen prüfen: Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht der Gemeinschaft, Betriebshaftpflicht des Dienstleisters.

Sie vergeben den Winterdienst in Wandsbek neu? Ich sehe mir Gehweg, Zuwege und Treppen an und schreibe ein Angebot mit Flächen, Zeiten und Einsatznachweis.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 22. September 2026.

Spyridon Voulgaris

Inhaber von Gebäudemanagement Voulgaris. Ich betreue Wohnanlagen in Hamburg-Wandsbek und schreibe hier auf, was Verwaltungen und Beiräte bei Begehungen fragen. Jede Rechtsangabe prüfe ich am Gesetzestext.

Mehr über mich 0172 435 08 98

Quellen

Alle abgerufen am 22. September 2026.

  1. Hamburgisches Wegegesetz (HWG), §§ 3, 25, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 72; § 31 in der Fassung gültig ab 6. Dezember 2017, Gesetz zuletzt geändert am 6. Dezember 2022. Landesrecht Hamburg
  2. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: „Wann muss ich räumen?“ hamburg.de
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23: Pressemitteilung Nr. 187/2025, Urteil im Volltext (PDF)
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11: Urteil im Volltext (PDF)
  5. Mieterverein zu Hamburg: „Was die Mieter bei Eis und Schnee wissen müssen“
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 121, 195, 199, 278: gesetze-im-internet.de

Weiterlesen

Ein Termin vor Ort. Danach ein Angebot, das sich vorlesen lässt.

Sie nennen Objekt und Leistungen. Ich sehe mir die Anlage an und schicke ein schriftliches Angebot mit Turnus je Position, Laufzeit und Kündigungsfrist, vergleichbar für die Eigentümer­versammlung.

Anrufen Objekt-Check anfragen