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Winterdienst für Wohnanlagen in Wandsbek

Geräumter und gestreuter Weg zwischen verschneiten Beeten, rechts ein Zaun mit Klinkerpfeilern

Gehwege, Zugänge und Treppen Ihrer Anlage, geräumt und gestreut nach § 31 Hamburgisches Wegegesetz. Jeder Einsatz wird belegt.

Für
Anlagen, die ich betreue
Saison
1. November bis 31. März
Streumittel
abstumpfend, kein Tausalz

als Saisonvertrag

Was geräumt wird, und wie breit

mind. 1 m volle Breite Haus Müll Räder Fahrbahn Fahrbahn 1 2 3 4 5 6
geräumt, Splitt oder Granulat, kein Salz Schnee
  1. Gehweg mindestens 1 m, Radwege nicht
  2. Ecke bis zum Fahrbahnrand der Querstraße
  3. Überweg bis zum Fahrbahnrand
  4. Treppe im Gehweg volle Breite
  5. Zugänge Eingang, Müll, Räder, Stellplätze
  6. Schnee an den Außenrand

Alles außer den Zugängen verlangt § 31 HWG, die Zugänge Ihre Verkehrssicherung.

Die Zugänge stehen im Flächenplan, den ich bei der Begehung zeichne; er wird Teil des Vertrags.

Gestreut wird bei Bedarf wiederholt, mit Streugut, das ich stelle und nachfülle.

Nur für Anlagen, die ich ohnehin betreue

Wer räumt
Ich selbst
Für wen
Anlagen in meiner laufenden Betreuung
Bei Krankheit
feste Vertretung mit Ihrem Flächenplan, Name vor Saisonbeginn

So kenne ich jede Fläche, bevor der erste Schnee fällt. Fällt die beauftragte Person aus, verlangt § 34 HWG unverzüglich Ersatz; deshalb steht die Vertretung im Vertrag.

Wie die Vertretung geregelt ist

Halle mit Regalen, darin ein roter Streuwagen, Aufsitzmäher und ein Anhänger mit Gitterwänden
Lager mit Streuwagen, Aufsitzmäher und Anhänger.

Die Pflicht lässt sich übertragen, die Verant­wortung nicht.

Räum- und Streupflicht in Hamburg ausführlich

Wer im Winterdienst was übernimmt
AufgabeWer
Räumen und Streuen nach Flächenplanich
Ein Nachweis je Einsatz, am selben Tag per E-Mailich
Einsätze vor dem 1. November und nach dem 31. Märzich als Einzelauftrag
Auswahl und Kontrolle des DienstleistersSie
Haftung gegenüber Mietern, auch in der Eigentümer­gemeinschaft (BGH, 6. August 2025, VIII ZR 250/23)Sie
Schnee und Eiszapfen auf DächernDachdecker oder Höhenarbeiter
FahrbahnenStadtreinigung Hamburg
Tausalz, auch auf Wunschniemand: für Anlieger verboten (§ 72 HWG)

Abrechnung

PositionGrundlageUmlagefähig§ 35a EStG
Winterdienst Gehweg und Zugänge§ 2 Nr. 8 BetrKV (Straßenreinigung, „entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen“)jaArbeitskosten ausgewiesen
Einzelabruf außerhalb der Saisonwie oben, wenn wiederkehrend vereinbartjaArbeitskosten ausgewiesen

Je Objekt, als Saisonpauschale oder je Einsatz; die Arbeitskosten stehen getrennt auf der Rechnung.

Kann ich nur den Winterdienst buchen?

Nein. Den Winterdienst übernehme ich nur für Anlagen, die ich ohnehin laufend betreue. So kenne ich jede Fläche, bevor der erste Schnee fällt.

Muss ich in Hamburg den Gehweg vor meinem Haus selbst räumen?

Nach § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes sind die Anlieger für den Gehweg entlang ihres Grundstücks zuständig; die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung der Stadt deckt den Winterdienst nicht ab. Wer nicht in der Nähe wohnt oder nicht selbst räumen kann, muss nach § 34 eine geeignete Person beauftragen und sie sorgfältig auswählen und kontrollieren.

Warum streuen Sie kein Salz?

Tausalz und tausalzhaltige Mittel sind Anliegern in Hamburg verboten (§ 31 Absatz 2 Wegegesetz); das Gesetz sieht dafür Geldbußen bis 50.000 Euro vor (§ 72). Ich streue abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat, bei Bedarf wiederholt.

Was passiert, wenn Sie krank sind?

Dann räumt eine feste Vertretung nach demselben Flächenplan. Wer das ist, erfahren Sie vor Saisonbeginn mit Namen. Das verlangt auch das Gesetz: Fällt die beauftragte Person aus, muss nach § 34 HWG unverzüglich jemand anderes räumen.

Räumen Sie auch, wenn es im Oktober oder April glatt wird?

Auf Abruf ja, als Einzelauftrag. Wenn Sie das regelmäßig wollen, schreiben wir es ins Angebot.

Ein Termin vor Ort. Danach ein Angebot, das sich vorlesen lässt.

Sie nennen Objekt und Leistungen. Ich sehe mir die Anlage an und schicke ein schriftliches Angebot mit Turnus je Position, Laufzeit und Kündigungsfrist, vergleichbar für die Eigentümer­versammlung.

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